ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN

(Stand Jänner 2018)

 

  1. Anwendungsbereich

Vertragsverhältnisse („Mandate“) der Rechtsanwälte Estermann & Partner OG (im Folgenden kurz „Rechtsvertretung“) werden stets auf Basis dieser Mandatsbedingungen begründet und abgewickelt.

 

  1. Beginn und Beendigung des Mandats

2.1. Das Mandat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Vertragsteilen unbenommen.

 

2.2. Wichtige Gründe, die zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigen, liegen insbesondere vor, soweit Handlungen gesetzt werden, die das Vertrauensverhältnis in einer solchen Weise erschüttern, dass eine Fortsetzung des Mandats nicht mehr möglich ist; der Mandant seine Mitwirkungspflicht verletzt; der Mandant es verabsäumt, wesentliche, das Mandat direkt oder indirekt betreffende Umstände nicht offenzulegen; Interessenkonfliktlagen entstehen oder bekannt werden sollten, oder Honorare trotz Setzung einer Nachfrist nicht beglichen werden.

 

2.3. Die Rechtsvertretung wird erst dann tätig, wenn ein allfällig vorgeschriebenes Akonto-Honorar beglichen wurde.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Mandanten

3.1. Der Mandant ist verpflichtet, der Rechtsvertretung sämtliche für das Mandat wesentliche Informationen zeitnahe zur Verfügung zu stellen. Der Mandant wird auch geänderte und neu hinzutretende Umstände unverzüglich mitteilen.

 

3.2. Die Rechtsvertretung darf sich auf die Richtigkeit der erhaltenen Informationen und zur Verfügung gestellten Beweismittel verlassen, soweit nicht die Unrichtigkeit offenkundig ist.

 

  1. Vergütung

4.1. Das Honorar für Leistungen der Rechtsvertretung wird mangels anderer spezieller Vereinbarung (etwa Abrechnung nach Stundensatz oder Pauschalen für bestimmte Leistungen) nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte (AHK) und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) auf Basis Einzelleistungen ermittelt. Berechnungsgrundlage ist der individuelle Streitwert. Barauslagen, Spesen und gegebenenfalls Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstrittene und einbringliche Kostenersatz das allfällige vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar übersteigen, so gebührt der Kostenersatz der Rechtsvertretung.

 

4.2. Die Rechtsvertretung rechnet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, die Leistungen grundsätzlich jeweils zum Ende eines jeden Monats ab. Gelegte Honorarnoten sind unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % als vereinbart.

 

4.3. Die Rechtsvertretung legt bei Beginn des Vertragsverhältnisses grundsätzlich Akonto-Honorarnoten. Sofern der jeweilige Betrag nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt ein dem Aufwand angemessenes Akonto. Erst bei vollständiger Begleichung des Akontos ist die Rechtsvertretung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Soweit seit dem letzten Abrechnungsstichtag Leistungen in erheblichem Umfang für den Mandanten erbracht wurden, können weitere Akonti verlangt werden.

 

4.4. Erteilen mehrere Mandanten das Mandat oder einen Auftrag im Rahmen des Mandats, haften diese für Honorare gegenüber der Rechtsvertretung zur ungeteilten Hand. Bei Mandaten, die von Unternehmen erteilt werden, haften für Honorare neben dem Unternehmen selbst auch am Unternehmen wesentlich Beteiligte (Gesellschafter mit einer 25 % übersteigenden Beteiligung) sowie für das Unternehmen gegenüber der Rechtsvertretung auftretende Mitglieder der Geschäftsleitung zur ungeteilten Hand.

 

4.5. Die Rechtsvertretung unternimmt bei bekanntgegebener Rechtsschutzversicherung Deckungsanfragen zur Vereinfachung der Abwicklung auf direktem Weg bei der Versicherung, ohne dass hierauf jedoch ein Rechtsanspruch des Mandanten besteht. Den Aufwand für die Deckungsanfrage hat mangels anderer Vereinbarung der Mandant zu tragen, auch wenn die Deckung abgelehnt werden sollte. Auftraggeber der Rechtsvertretung ist auch bei Deckungszusage der Versicherung ausschließlich der Mandant und nicht die Rechtsschutzversicherung. Von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommene Beträge (etwa wegen vereinbartem Selbstbehalt, partiellem Deckungsausschluss, Abschöpfung der Versicherungssumme etc.) sind vom Mandanten auszugleichen. Die Rechtsvertretung übernimmt eine Prüfung der Polizzenbedingungen der Versicherung nur über gesonderten Auftrag. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen die Rechtsvertretungskosten regelmäßig nur auf der Basis des Rechtsanwaltstarifs übernehmen, ohne Ersatz für Reiseaufwand („Loco-Tarif“). Bei Vereinbarung der Leistungsabrechnung auf Basis Stundensatz erfolgt die Rechnungslegung für die Rechtsschutzversicherung primär auf Basis Rechtsanwaltstarif. Eine allfällige Differenz auf das Stundenhonorar hat der Mandant zu begleichen.

 

4.6. Der Mandant hat sich im eigenen Interesse vom konkreten Umfang der Deckungssumme für das jeweilige Mandat Kenntnis zu verschaffen. Diese Information wird im Rahmen der Deckungsanfrage von der Versicherung zwar meistens erteilt, aber nicht immer. Bei Überschreitung der Deckungssumme hat der Mandant keinen weiteren Anspruch auf Vergütung der Kosten durch die Versicherung. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtsvertretung keine Überwachung vornimmt, ob und wieweit die Deckungssumme ausgeschöpft ist. Im Falle einer Deckungsablehnung wird die Rechtsvertretung nur über gesonderten Auftrag gegen die Versicherung tätig, auch wenn die Ablehnung der Versicherung allenfalls unberechtigt sein sollte. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass Ansprüche gegen die Versicherung auch in weniger als 3 Jahren verjähren können. Die Rechtsvertretung übernimmt keine Überwachung allfälliger Verjährungsfristen gegen die Versicherung. Gelegte Honorare sind auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Versicherung die Übernahme der Kosten verweigert oder verzögern sollte, zumal Schuldner des Honorars der Mandant ist.

 

4.7. Honoraransprüche verjähren frühestens 5 Jahre nach der letzten Leistungserbringung gegenüber dem Mandanten.

 

  1. Haftung der Rechtsvertretung

5.1. Die Haftung der Rechtsvertretung ist stets mit der durch die Haftpflichtversicherung gedeckten Versicherungssumme von EUR 2,4 Mio. betraglich beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten aller für die Rechtsvertretung als Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion tätigen Rechtsanwälte und sonstiger Mitarbeiter.

 

5.2. Die Rechtsvertretung haftet generell nur gegenüber dem Mandanten, nicht jedoch gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die gegebenenfalls auf Erklärungen der Rechtsvertretung vertrauen, auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.

 

  1. Schlussbestimmungen

6.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

6.2. Erklärungen an den Mandanten gelten dann als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung bekanntgegebene oder zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilte, geänderte Adresse gesandt wurden. Die Rechtsvertretung kann mit dem Mandanten in jeder geeignet erscheinenden Weise korrespondieren und Erklärungen auch mittels Telefax und E-Mail abgeben. Sofern die Rechtsvertretung keine anders lautenden Weisungen des Mandanten erhält, ist sie berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken informiert zu sein und zuzustimmen.

 

6.3. Der Mandant ist einverstanden, dass die Rechtsvertretung die den Mandanten und/oder sein Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet und diese überlassen oder übermittelt werden können, als dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Der Mandant ist damit einverstanden, Newsletter per E-Mail über aktuelle Entwicklungen zu erhalten, wobei diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.

 

6.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.

 

6.5. Erfüllungsort ist Mattighofen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in A-5230 Mattighofen. Es gilt österreichisches Recht, ausgenommen Verweisnormen.